Bis zum 1. November 2025 müssen sich einige Menschen mit Behinderungen in der Ukraine einer erneuten Untersuchung unterziehen, andernfalls könnten sie ihren Status und das Recht auf einen Aufschub der Mobilisierung verlieren. Dies erklärte die Anwältin Olga Brus.
Ihrer Ansicht nach müssen Männer im Alter von 25 bis 60 Jahren mit der zweiten und dritten Behinderungsgruppe, die nach dem 24. Februar 2022 erworben wurden und sich innerhalb des festgelegten Zeitraums bis Ende 2024 keiner erneuten Untersuchung unterzogen haben, zum OPFL erscheinen. Es sind diese Kategorien, die zur Bestätigung ihres Status erforderlich sind.
Wurde die Behinderung bereits vor der MSEC-Reform registriert und hat sich die Person keiner erneuten Untersuchung unterzogen, wird sie auch nach den neuen Regeln zu einer erneuten Untersuchung geschickt.
Wer sich einer erneuten Untersuchung hätte unterziehen müssen, dies aber nicht getan hat, verliert die Möglichkeit, seine Behinderung bestätigen zu lassen. Dementsprechend können sie auf dieser Grundlage ihr Recht auf Aufschub der Mobilisierung nicht mehr geltend machen.
Der Anwalt betonte: „ Soweit mir bekannt ist, wurde Menschen mit Behinderungen bisher kein Aufschub gewährt, der über den 1. November 2025 hinausgeht. Daher ist es gefährlich, den Prozess der Wiederinbetriebnahme zu verzögern .“
Wer darf nicht wieder in Betrieb genommen werden?
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Menschen mit schweren Störungen der Körperfunktionen;
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diejenigen, die keine Gliedmaßen oder paarigen Organe haben;
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Personen, die ihr Gehör oder Sehvermögen vollständig verloren haben;
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Patienten mit onkologischen oder psychischen Erkrankungen.
Darüber hinaus sind Personen, die sich in Kampfgebieten oder besetzten Gebieten aufhalten, sowie Militär-, Polizei- und SBU-Mitarbeiter von der Überprüfung ausgenommen.
Möchte ein Ukrainer mit Behinderung in sein Heimatland zurückkehren und anschließend mit einem Aufschub erneut ins Ausland reisen, ist er verpflichtet, sich innerhalb der festgelegten Frist einer erneuten Beauftragung zu unterziehen.
Für diejenigen, die nicht persönlich zu einer Untersuchung erscheinen können, ist ein persönliches Verfahren vorgesehen: Der Hausarzt übermittelt Gesundheitsdokumente elektronisch an das OPFL.