Mit der Verordnung Nr. 686 genehmigte das Verteidigungsministerium der Ukraine Änderungen der Verordnungen über die militärische ärztliche Untersuchung (MME), die großes öffentliches Interesse hervorriefen. Die wichtigste Neuerung ist die Aufhebung des obligatorischen Ausschlusses von Personen, die als ungeeignet für den Militärdienst gelten, von der Militärregistrierung. Auch wenn ein Militärangehöriger oder Wehrpflichtiger aufgrund seines Gesundheitszustandes als untauglich erachtet wird, stellt dies künftig keinen Ausschlussgrund mehr von der Meldeliste dar.
Bisher bedeutete die Entscheidung der Wehrärztlichen Kommission über die Untauglichkeit den automatischen Ausschluss einer Person von der Wehrpflicht. Die Verordnung Nr. 686 hebt diese Norm auf. Insbesondere wurde die Regelung über die sofortige Umsetzung der Beschlüsse der VLK zur Abmeldung aus dem Verordnungstext gestrichen. Außerdem wurde die Regelung gestrichen, die Ausschlussberechtigte dazu verpflichtet, eine Krankheitsbescheinigung auszustellen.
Diese Änderungen werfen jedoch viele Fragen hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung auf. Das Gesetz der Ukraine „Über Militärdienst und Militärdienst“ legt klar fest, dass Bürger, die als untauglich für den Militärdienst gelten, von der militärischen Registrierung ausgeschlossen werden müssen. Diese Anforderung bleibt in Kraft, da die Anordnungen des Verteidigungsministeriums gesetzliche Normen nicht aufheben können.
Innovationen führen zu einer Reihe rechtlicher und praktischer Widersprüche. Wenn die Dienstunfähigen nicht mehr ausgeschlossen werden, bleibt unklar, welche Daten über sie genau in die Wehrmeldeunterlagen aufgenommen werden sollen. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob dies Anlass für rechtliche Konflikte sein wird, weil die Anordnung nicht den Anforderungen des Gesetzes entspricht.
Mögliche Gründe für solche Änderungen wurden bisher nicht geklärt. Eine der Versionen ist der Wunsch des Verteidigungsministeriums, in einer schwierigen Kriegsphase die maximale Kontrolle über die Mobilisierungsreserve zu behalten. Ohne klare Erklärungen könnte die Gesellschaft diese Veränderungen jedoch als Versuch wahrnehmen, zusätzlichen Druck auf Personen auszuüben, die aus gesundheitlichen Gründen keine militärischen Pflichten erfüllen können.
Die Anordnung Nr. 686 bedarf sicherlich weiterer Klarstellungen durch das Verteidigungsministerium. Es bleibt offen, wie diese Änderungen in der Praxis umgesetzt werden und ob sie zu sozialen Spannungen unter den als dienstuntauglich erachteten Personen führen werden.