Die ukrainische Regierung hat der Werchowna Rada einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Verfahren zur internationalen Fahndung nach Verdächtigen vereinfachen und den Zugang zu deren im Ausland befindlichen Besitztümern und Dokumenten gewährleisten soll. Dies teilte das Regierungspressezentrum mit.
1. Insbesondere wird vorgeschlagen, die Strafprozessordnung um eine neue Bestimmung zu ergänzen, wonach der Untersuchungsrichter eine einstweilige Verfügung über den Zugang zu den persönlichen Gegenständen und Dokumenten von Verdächtigen erlassen kann, die sich auf dem Gebiet eines ausländischen Staates befinden.
Informationen darüber, wer genau Zugang zu den Habseligkeiten und Dokumenten des Verdächtigen erhalten wird, werden in der Entscheidung des Untersuchungsrichters entfernt (versteckt).
2. Die Suche nach Verdächtigen wird vereinfacht, wenn diese einer Vorladung durch einen Ermittler oder Staatsanwalt nicht nachkommen und Grund zu der Annahme besteht, dass sie sich im Ausland oder in vorübergehend besetzten Gebieten aufhalten.
In einem solchen Fall setzt der Ermittler oder Staatsanwalt den Verdächtigen auf die internationale Fahndungsliste.
3. Neuerung im Bereich der Vermögensbeschlagnahme. Sofern das Urteil die besondere Beschlagnahme oder Beschlagnahme von im Ausland befindlichem Eigentum oder anderen beschlagnahmten Vermögenswerten vorsieht, stellt das Gericht/der Berichterstatter innerhalb von 15 Tagen einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des Urteils eines ukrainischen Gerichts in einem ausländischen Staat und übermittelt diesen an das Justizministerium.
4. Informationen über die internationale Zusammenarbeit in Strafverfahren werden beschränkt. Der Zugang zu Informationen über den Eingang eines ausländischen Rechtshilfeersuchens und dessen Inhalt, über die zu dessen Durchführung getroffenen Maßnahmen sowie zu den dem Ersuchen beigefügten Unterlagen oder zu den im Zuge seiner Durchführung erlangten Dokumenten und Informationen wird nur Personen gewährt, die mit der Bearbeitung, Prüfung und Durchführung des Ersuchens betraut sind oder an dessen Durchführung beteiligt sind.
5. Es wird die Möglichkeit eingeführt, die Festnahme zur tatsächlichen Überstellung einer Person in einen ausländischen Staat auf Auslieferungsersuchen hin zu nutzen, deren Auslieferungshaft abgelaufen ist. Dies betrifft ausländische Staatsbürger, die sich in der Ukraine aufhalten und für die ein Auslieferungsersuchen vorliegt.

