Die Generalstaatsanwaltschaft gab bekannt, dass Anklage gegen einen Richter des Bezirksgerichts Browary-Stadt in der Oblast Kiew und seinen Anwalt erhoben wurde. Ihnen wird vorgeworfen, Dokumente gefälscht zu haben, die es dem Richter ermöglichten, unter dem Vorwand einer Geschäftsreise ins Ausland zu reisen, obwohl er in Wirklichkeit Urlaub machen wollte.
Dies berichtet „Law and Business“ unter Bezugnahme auf die UCP.
Die Ermittlungen ergaben, dass der Richter während seines Jahresurlaubs unter dem Vorwand einer Geschäftsreise ins Ausland reiste, um sich dort zu erholen. Er wusste genau, dass Richter während des Kriegsrechts nur auf Geschäftsreisen ins Ausland reisen durften.
Im März 2023 kontaktierte er einen ihm bekannten Anwalt, der sich bereit erklärte, ihm bei der illegalen Ausreise aus der Ukraine zu helfen. Die Komplizen entwickelten einen Plan, wonach der Richter eine gefälschte Geschäftsreisegenehmigung erwirken sollte, die ihm die ungehinderte Ausreise ermöglichen würde.
Die Angeklagten erstellten eine Einladung zu einer internationalen Veranstaltung, die als formale Grundlage für die Erteilung einer Reiseanordnung dienen sollte.
Der Richter benutzte dann gefälschte Dokumente, um illegal die Grenze zu überqueren und auf einem Kreuzfahrtschiff in der Karibik Urlaub zu machen, wobei er Gerichtsbeamte und Grenzbeamte in die Irre führte.
Die Untersuchung ergab außerdem, dass dem Richter von der staatlichen Justizverwaltung unrechtmäßig ein Gehalt für seinen Urlaub in Höhe von etwa 60.000 UAH gezahlt wurde.
Dem Richter wird vorgeworfen, die Fälschung einer Urkunde, deren Verwendung und die Aneignung fremden Eigentums durch Betrug organisiert zu haben (Art. 27 Abs. 3, Art. 358 Abs. 3, Art. 358 Abs. 4 und Art. 190 Abs. 2 des Strafgesetzbuches). Dem Rechtsanwalt wird Beihilfe zur Urkundenfälschung und zur Aneignung fremden Eigentums durch Betrug sowie Unterstützung bei der Organisation der illegalen Überführung einer Person über die ukrainische Staatsgrenze vorgeworfen (Art. 27 Abs. 5, Art. 358 Abs. 3, Art. 190 Abs. 2 und Art. 332 Abs. 2 des Strafgesetzbuches).

