Der Stadtrat von Kiew hat die Regeln für die Veräußerung kommunaler Grundstücke genehmigt

Der Kiewer Stadtrat hat neue Regeln für die Vorbereitung und Entscheidungsfindung über den Erwerb und die Beendigung von Rechten an kommunalem Land in Kiew verabschiedet. Das von den Abgeordneten Viktoriya Ptaschnyk und Dmytro Bilotserkovets vorgelegte Dokument zielt darauf ab, Landprozesse transparenter zu gestalten – durch die Einführung einer Priorität bei der Bearbeitung von Anträgen, der Kontrolle über Mieter, eines öffentlichen Registers und eines Verbots, Landfragen plötzlich „per Stimme“ anzusprechen.

Zu den wichtigsten Neuerungen gehören ein Moratorium für den Verkauf von städtischen Gebäuden bis zur Bebauung der Grundstücke und die Anweisung an die Kiewer Stadtverwaltung, sich bei Selbstbeschädigung unverzüglich an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Der Entwurf sieht außerdem vor, dass bei Entscheidungen über die Abtretung oder Beendigung von Grundstücksrechten die Schlussfolgerungen der Abteilungen der Kiewer Stadtverwaltung (insbesondere des Denkmalschutzes und der Architekturkontrolle) und der Rechtsberatungsabteilung des Kiewer Stadtrats berücksichtigt werden müssen. Im Falle eines offenen Strafverfahrens müssen Informationen darüber in einer Plenarsitzung bekannt gegeben werden.

Die Vorschriften verbieten die Einreichung von Grundstücksfragen zur Prüfung „durch Stimmabgabe“, außer in dringenden Fällen – etwa bei der Unterbringung staatlicher Einrichtungen, militärischer Objekte oder der Kündigung von Pachtverträgen wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen des Pächters. Das Dokument legt außerdem die Mindestgrößen von Grundstücken für verschiedene Bebauungsarten fest und sieht vor, dass die Übertragung von Grundstücken ohne Ausschreibung nur in den im Bodengesetzbuch ausdrücklich vorgesehenen Fällen möglich ist.

Die neuen Vorschriften führen einen Mechanismus zur Kontrolle der Mieter ein: Die Abteilung für Landressourcen der Kiewer Stadtverwaltung muss die ab dem 16. Juli 2020 übertragenen Grundstücke spätestens drei Monate vor Ablauf der Pachtzeit überprüfen und bei festgestellten Missbräuchen einen Antrag auf Ablehnung der Vertragsverlängerung vorbereiten. Darüber hinaus wird eine Warteschlange für die Prüfung von Anträgen nach Datum und Uhrzeit ihrer Registrierung eingeführt sowie die Verpflichtung zur Erstellung eines öffentlichen Registers zur Online-Überwachung des Bearbeitungsstatus von Landanträgen.

Die Resolution wirft jedoch Fragen zur praktischen Umsetzung auf. Erstens heben die neuen Regeln das geltende Verfahren von 2017 nicht auf, sodass rechtliche Konflikte und Unklarheiten bei der Anwendung der Verfahren möglich sind. Zweitens wurden im Zuge der Überarbeitung eine Reihe wichtiger Bestimmungen gestrichen – beispielsweise die Regel einer Miete von mindestens 12 Prozent für diejenigen, die Grundstücke ohne Registrierung nutzten – was Zweifel an der Vollständigkeit des Korruptionsschutzes aufkommen lässt.

Bei der Abstimmung in der Sitzung am 9. Oktober 2025 unterstützten 63 Abgeordnete den Beschluss (das System ergab 61 Stimmen). Bürgermeister Vitali Klitschko und sein Stellvertreter Mychajlo Prysjaschnjuk erklärten jedoch, ihre Stimmen seien nicht berücksichtigt worden. Die Diskussionen im Sitzungssaal spiegelten sowohl Zustimmung (Ptaschnyk bezeichnete das Dokument als Transparenzinstrument) als auch Vorbehalte wider: Insbesondere der Abgeordnete Mykola Konopelko wies auf die Risiken einer mehrdeutigen Auslegung bestimmter Normen hin und forderte die Prüfung eigener Änderungsanträge.

Hintergrund der Verabschiedung ist eine Welle von Skandalen um das Hauptstadtland und eine Reihe von Untersuchungen unter dem Titel „Saubere Stadt“ (NABU/SAP). Vor dem Hintergrund von Strafverfahren und öffentlichen Beschwerden über die Landvergabepraktiken hat der Kiewer Stadtrat diese Regeln erarbeitet. Kritiker weisen jedoch darauf hin, dass die Regeln ohne eine unparteiische Umsetzung wertlos sind: Die Festlegung der Normen auf dem Papier garantiert weder die Einstellung von „Toilettenprogrammen“, die Übertragung von Grünflächen zur Bebauung noch Haushaltsverluste durch die Veräußerung von Grundstücken ohne Versteigerung.

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