Die Qualifikations- und Disziplinarkommission der Staatsanwälte hat beschlossen, das Disziplinarverfahren gegen die Staatsanwältin der Abteilung für Strafverfolgungsaufsicht der Nationalen Polizei der Ukraine bei der Regionalstaatsanwaltschaft Charkiw, Larysa Aramivna Asriyan, einzustellen. Der Beschluss wurde am 17. Februar gefasst und durch eine entsprechende Resolution formalisiert.
Das Verfahren wurde am 30. Juli aufgrund einer Beschwerde des Leiters der Staatsanwaltschaft, A. A. Omarov, eingeleitet. Grundlage der Prüfung war die Einrichtung der zweiten Behindertengruppe der Staatsanwaltschaft durch den Beschluss des regionalen Sicherheits- und Verwaltungsgerichts Charkiw vom 27. Mai 2024 mit Gültigkeit bis zum 1. Mai 2026.
Im Zuge der Überprüfung stellte die Kommission fest, dass die Behinderung der zweiten Gruppe erstmals 2008 festgestellt wurde, lange bevor Asriyan ihre Tätigkeit in der Staatsanwaltschaft aufnahm. Damals arbeitete sie als Rechtsanwältin in der Privatwirtschaft in der Region Donezk. Die Behinderung wurde später durch Beschlüsse des MSEC in den Jahren 2009, 2012, 2014, 2020 und 2024 wiederholt bestätigt.
Die Kommission stellte außerdem fest, dass die Staatsanwältin aufgrund ihres Gesundheitszustands keine Anträge auf besondere Arbeitsplatzregelungen oder Änderungen der Arbeitsbedingungen gestellt hatte. Sie bezog seit 2008 eine reguläre Erwerbsminderungsrente. Im Juli 2024 wurden die Zahlungen auf Grundlage des Gesetzes „Über die Staatsanwaltschaft“ umgestellt. Nach einer erneuten Überprüfung der Erwerbsminderungsgruppe im Mai 2025 wurde diese jedoch in die dritte Gruppe umgestellt. Dementsprechend wurde die Rentenregelung wieder auf die reguläre Rente umgestellt.
Die Entscheidung zur Änderung der Behindertenkategorie wurde vor Gericht angefochten. Am 10. Februar 2026 gab das Verwaltungsgericht des Bezirks Charkiw der Klage statt und erklärte die entsprechende Entscheidung für rechtswidrig und aufhebungsbedürftig.
Darüber hinaus konnte durch eine interne Untersuchung im August 2025 sowie durch den Abschlussbericht des KDKP-Mitglieds Vitaliy Mavrodi vom 2. Februar 2026 nicht festgestellt werden, dass es sich bei den Handlungen des Staatsanwalts um ein Disziplinarvergehen handelte.
Auf Grundlage von Artikel 48 Absatz 5 des ukrainischen Gesetzes „Über die Staatsanwaltschaft“ wurde das Disziplinarverfahren eingestellt. Der Beschluss wurde vom Vorsitzenden der Kommission, Maksym Radzivon, und den Mitgliedern der Kommission zur Korruptionsprävention in der Ukraine unterzeichnet.
Der Staatsanwalt hat das Recht, gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Erhalt einer Kopie des Dokuments gemäß dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren Berufung einzulegen.

