In der Ukraine läuft die Generalmobilmachung, und das Kriegsrecht bleibt in Kraft. Während dieser Zeit können Wehrpflichtige im Alter von 18 bis 60 Jahren zum Dienst in den ukrainischen Streitkräften eingezogen werden, sofern sie nicht von der Wehrpflicht befreit sind. Allerdings haben Gesetzesänderungen, die 2024 in Kraft traten, die Liste derjenigen, die der Mobilmachung entgehen können, deutlich eingeschränkt.
Wer kann mobilisiert werden?
Die Mobilmachung gilt für:
Männer zwischen 18 und 60 Jahren (ab 18 Jahren nur solche mit militärischer Erfahrung, alle anderen ab 25 Jahren).
Männer, die aufgrund von Gesetzesänderungen ihren Anspruch auf Wehrdienstaufschub verloren haben.
Wer hat die Gnadenfrist verloren?
Studierende, die ein zweites oder drittes Hochschulstudium anstreben. Die Studienplatzverschiebung wird nun nur noch denjenigen gewährt, die Vollzeit oder im Doppelstudium eingeschrieben sind und den nächsten Bildungsabschluss anstreben (z. B. vom Bachelor zum Master).
Eltern von drei oder mehr Kindern mit Unterhaltsschulden. Bisher konnte diese Gruppe einen Zahlungsaufschub erhalten, nun können sie jedoch zur Zahlung verpflichtet werden.
Alleinerziehende Eltern, sofern der Mutter des Kindes nicht das Sorgerecht entzogen wurde, sie nicht verstorben ist, nicht vermisst wird und sich nicht im Gefängnis befindet.
Personen, die die Eltern ihres Ehepartners pflegen. Die Fristverlängerung wird nun nur noch denjenigen gewährt, die ihre eigenen Eltern mit einer Behinderung der Gruppe 1 oder 2 pflegen.
Halbgeschwister verstorbener Angehöriger der Streitkräfte haben keinen Anspruch mehr auf Aufschub. Dieser steht nur noch Voll- oder Halbgeschwistern zu.
Für Angestellte von Unternehmen und Organisationen des Verteidigungsministeriums besteht kein automatischer Aufschub mehr.
Was bedeutet das?
Die neuen Bestimmungen erschweren es Wehrpflichtigen erheblich, eine Befreiung vom Militärdienst zu erhalten. Das bedeutet:
- Studenten können sich an Universitäten nicht „verstecken“ und erwerben ständig Zweit- und Drittabschlüsse;
- Für bestimmte Elterngruppen ist ein Aufschub nicht mehr garantiert;
- Auch die Betreuung von Menschen mit Behinderungen ist nicht mehr immer ein Grund, die Mobilisierung zu vermeiden.
Die Gesetzesänderungen zielen darauf ab, die Mobilisierungsressourcen zu erweitern, rufen aber gleichzeitig erhebliche öffentliche Reaktionen hervor. Beobachter gehen davon aus, dass die Zahl der mobilisierten Bürgerinnen und Bürger aufgrund der Reduzierung der Kategorien, die zuvor Anspruch auf einen Aufschub hatten, deutlich steigen könnte.

