Artikel 210 des ukrainischen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sieht eine verwaltungsrechtliche Haftung für die Nichtaktualisierung der Daten eines Wehrpflichtigen innerhalb von 60 Tagen vor. Ein Verstoß gegen diesen Artikel kann mit einer Geldstrafe von 17.000 bis 25.500 Hrywnja geahndet werden.
Bei Nichtzahlung der Geldbuße können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Maßnahmen ist der Vollstreckungsbeamte berechtigt, die Forderung von den Konten und dem beweglichen Vermögen des Schuldners einzuziehen. Die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen erfolgt nur, wenn nicht genügend Geld oder bewegliches Vermögen vorhanden ist, um die Forderungen des Vollstreckungsbeamten zu befriedigen.
Anwälte erklärten, dass eine Pfändung des Immobilienbesitzes von Wehrpflichtigen unwahrscheinlich sei, da der festgestellte Wert der Immobilien in der Regel die Höhe der Geldstrafe übersteige. Das Gesetz sehe außerdem vor, dass bei Miteigentum an einer Immobilie nur der Anteil des Schuldners eingetrieben werde.
Wenn also Immobilien auf den Namen anderer Personen eingetragen sind oder der festgestellte Wert der Immobilie den Betrag der Geldbuße übersteigt, wird keine Pfändung zur Eintreibung durchgeführt.

