Das Ministerkabinett nannte keine Gründe für die Ablehnung einer Verschiebung

Der Regierungsbeschluss Nr. 560, der die Frage des Aufschubs vom Militärdienst regelt, sorgte mangels konkreter Verweigerungsgründe für zahlreiche Diskussionen und Kritik. Dies bietet den Kommissionen der territorialen Sammelzentren (TCC) die Möglichkeit, Antragsteller aus beliebigen Gründen abzulehnen, was zu zahlreichen Missbräuchen und rechtlichen Konflikten führen kann.

Die Kommission verfügt nach dem TCC über einen äußerst weiten Ermessensspielraum bei der Genehmigung oder Verweigerung der Gewährung einer Stundung für jeden, der einen solchen Antrag stellt, mit Ausnahme derjenigen, die den Behörden vorbehalten sind.

So genehmigte die Regierung mit Beschluss Nr. 560 vom 16. Mai das Verfahren zur Einberufung von Bürgern zum Militärdienst während der Mobilmachung. Es legt das Verfahren für die Gewährung eines Aufschubs von der Einberufung zum Militärdienst während der Mobilmachung und deren Registrierung fest. Dieses Verfahren ist derzeit das einzige Gesetz, das den Mechanismus für die Entscheidung festlegt, ob einer Person ein Aufschub gewährt wird oder nicht. Denn das Gesetz zur Verstärkung der Mobilmachung bezieht sich bei der Aufschiebung lediglich auf diese Einberufungsordnung, ohne eine direkte Antwort auf die Frage nach den Gründen für die Verweigerung einer Aufschiebung zu geben. „Die Prüfung der Gründe für die Gewährung eines Aufschubs von der Einberufung zum Wehrdienst während der Mobilmachung und deren Registrierung erfolgt durch das TCC“ – das ist alles, was im Gesetz steht.

In normativen Rechtsakten wird in der Regel zumindest allgemein eine Liste von Gründen für die Ablehnung des Antrags eines Bürgers durch eine staatliche Stelle festgelegt, wie z. B. „Unzulänglichkeit“ oder „Inkonsistenz“ der Unterlagen, fehlerhafte Registrierung etc. In der Resolution Nr. 560 sind jedoch überhaupt keine Ablehnungsgründe aufgeführt. Gleichzeitig gilt das Verwaltungsverfahrensrecht, das die Grundsätze der Angemessenheit, Rechtsstaatlichkeit, Transparenz usw. festlegt, nicht für TCCs.

Daher legt die Resolution 560 lediglich fest, dass in Bezirks-(Stadt-)TCCs Kommissionen mit der folgenden Zusammensetzung gebildet werden, um Fragen der Zurückstellung von Wehrpflichtigen zu prüfen:

  • Vorsitzender der Kommission ist der Leiter des Bezirks (Stadt) TCC (separate Abteilung);
  • Mitglieder der Kommission sind Vertreter des Apparates, der Struktureinheiten (Bildung und Wissenschaft, Gesundheitswesen, Sozialschutz der Bevölkerung, Kinderbetreuung, Zentrum für Verwaltungsdienstleistungen) des Kreises, der Stadtstaatsverwaltung (Militärverwaltung).

Liegen Gründe für den Erhalt eines Aufschubs vor, stellen Wehrpflichtige (außer Reservisten) persönlich beim Leiter der Kommission des Bezirks (Stadt) TCC oder seiner Abteilung einen Antrag in der Form, der Unterlagen beigefügt sind, die das Recht auf Aufschub bestätigen, oder Kopien dieser Dokumente, beglaubigt in der festgelegten Reihenfolge, angegeben in der Liste gemäß der Anlage zum Beschluss.

Die Kommission prüft den eingegangenen Antrag und die Belege, beurteilt ggf. die Rechtmäßigkeit der Gründe für die Gewährung eines Aufschubs, bereitet Anträge an die zuständigen Landesbehörden zur Einholung von Auskünften vor, die das Recht des Antragstellers auf Aufschub bestätigen, oder nutzt Informationen aus öffentlichen elektronischen Registern.

Die Kommission ist verpflichtet, den eingegangenen Antrag und die Unterlagen, die das Recht auf Aufschub bestätigen, innerhalb von sieben Tagen nach Eingang, spätestens jedoch innerhalb des nächsten Tages nach Eingang der Informationen über Anfragen an staatliche Behörden zu prüfen.

Auf der Grundlage der Prüfung der eingegangenen Unterlagen entscheidet die Kommission über die Gewährung oder Ablehnung eines Aufschubs. Die Entscheidung der Kommission wird in einem Protokoll formalisiert.

Die von der Kommission getroffene Entscheidung wird dem Antragsteller spätestens am nächsten Tag nach der Annahme einer solchen Entscheidung telefonisch, per elektronischer Kommunikation oder per Post mitgeteilt.

Im Falle einer positiven Entscheidung wird dem Wehrpflichtigen eine Bescheinigung über die Dauer des Aufschubs in der in Anlage 6 genannten Form ausgehändigt.

Im Falle der Verweigerung eines Aufschubs wird der Wehrpflichtige schriftlich unter Angabe der Gründe für die Verweigerung in der in Anlage 7 genannten Form benachrichtigt. In der Anlage heißt es, dass die Kommission die Gründe für die Verweigerung angeben muss, aber wiederum diese Gründe Nach dem Beschluss des Ministerkabinetts kann dies nach Ihrem Ermessen angegeben werden.

Eine solche Entscheidung kann vor Gericht angefochten werden.

Im Falle einer Entscheidung der Kommission, die Gewährung eines Aufschubs abzulehnen, wird der Wehrpflichtige zu einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Wehrtauglichkeit geschickt.

Bei Verlust (Änderung) der Gründe für die Gewährung eines Aufschubs an Wehrpflichtige kann die Kommission die zuvor getroffene Entscheidung aufheben (ändern), was dem Antragsteller spätestens am nächsten Tag nach der Annahme einer solchen Entscheidung schriftlich mitgeteilt wird Entscheidung unter Verwendung des in Anlage 10 genannten Formulars.

Daher enthält die Resolution 560 keine konkreten Angaben zum Katalog der Gründe für die Verweigerung eines Aufschubs, was die Frage aufwirft, wie das Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission im Falle einer Berufung zu beurteilen hat, vorgehen soll eine Person, wird feststellen, ob die Entscheidung der Kommission beim TCC rechtmäßig war, das heißt, ob sie dem Mobilisierungsgesetz und der Resolution 560 entsprach.

Das Problem wird nicht nur vorbehaltspflichtige Beamte betreffen. So sieht die Resolution 560 vor, dass die Kommission die Frage der Gewährung von Stundungen an Personen, die von staatlichen Behörden, anderen staatlichen Stellen, lokalen Selbstverwaltungsorganen sowie von Unternehmen, Institutionen und Organisationen gebucht werden, nicht prüft.

Wir möchten Sie daran erinnern, dass das Ministerkabinett mit der Resolution 560 zusätzliche Bedingungen für den Erhalt eines Aufschubs für Wehrpflichtige festgelegt hat, die Pflege leisten (Dauerpflege).

Gleichzeitig steht, wie die Volksabgeordneten betonen, der Beschluss des Ministerkabinetts in einigen Teilen nicht im Einklang mit dem Mobilisierungsgesetz.

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