Das Gericht in Lemberg lehnte es ab, dem Studenten einen Aufschub zu gewähren

Ein 23-jähriger Student, der beim Bezirksverwaltungsgericht Lwiw Beschwerde einlegte, um eine Klage zu erwirken und dem Zentralkomitee der Streitkräfte (ZK) zu verbieten, ihn zum Militärdienst einzuziehen, erhielt keine positive Entscheidung.

Der Kern der Sache

Der junge Mann legte Berufung gegen die Ablehnung seines Antrags auf Aufschub des Wehrdienstes durch das Zentrale Komitee für Zivil- und Zivilschutz (ZKK) aufgrund seines Vollzeitstudiums ein. Vor Gericht argumentierte er, ihm stehe gemäß dem Gesetz „Über Mobilisierungsausbildung und Mobilisierung“ ein Rechtsanspruch auf Aufschub zu. Das ZKK wies seinen Antrag jedoch mit der Begründung zurück, der Student habe laut der Einheitlichen Staatlichen Elektronischen Bildungsdatenbank (UEEDEBO) gegen das Verfahren zum Erwerb einer Ausbildung verstoßen, das nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche.

Klage

Der Student wandte sich an das Gericht mit der Forderung, die Angaben in der EDEBO (Education and Development Board of Offices) zu korrigieren und bestätigen zu lassen, dass sein Studium nicht den Anforderungen des Bildungsgesetzes widerspricht. Er beantragte außerdem, dem CCC (Civil Combat Command) jegliche Maßnahmen zur Einberufung zum Militärdienst bis zur Entscheidung über seine Klage zu untersagen. Gleichzeitig wies er auf seine Vorladung zum 11. November 2024 hin und äußerte Bedenken hinsichtlich einer möglichen Zwangseinberufung, die seine Rechte verletzen könnte.

Gerichtsentscheidung

Das Gericht prüfte den Antrag des Studenten und kam zu dem Schluss, dass dieser weder eine Verletzung seiner Rechte noch die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des CCC nachgewiesen habe. Das Gericht stellte fest, dass das Mobilisierungsverfahren eindeutig gesetzlich geregelt sei und das Vorliegen einer Vorladung keine ausreichende Grundlage für die Geltendmachung von Ansprüchen darstelle. Daher wies das Gericht den Antrag des Studenten auf Geltendmachung der Ansprüche zurück.

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