Das ukrainische Verteidigungsministerium hat das Verfahren zur Feststellung der Wehrtauglichkeit geändert. Die neue Anordnung enthält spezifische Kriterien, die den Gesundheitszustand und die Möglichkeit des Wehrdienstes in Abhängigkeit von den Merkmalen der Erkrankung berücksichtigen.
Wie dies geschehen wird, lässt sich am Beispiel der Tuberkulose veranschaulichen. Demnach werden diejenigen, die sich im aktiven Stadium der Krankheit mit Bakterienausbreitung und Lungengewebezerfall befinden, vollständig vom Militärdienst freigestellt.
Werden keine Bakterien freigesetzt und zersetzt sich das Gewebe nicht, müssen Sie in sechs Monaten zu einer ärztlichen Untersuchung wiederkommen.
Personen, die von Tuberkulose klinisch geheilt sind, können im TCC und in Unterstützungseinheiten dienen. Wehrpflichtige, die nach einer überstandenen Tuberkulose noch Restbeschwerden haben, sind voll diensttauglich.
Die Situation bei HIV ist interessanter. Nur diejenigen, bei denen die Krankheit fortschreitet, gelten als untauglich. Die übrigen Virusträger können entweder im hinteren Bereich und im TCC eingesetzt werden oder, im Falle asymptomatischer Träger, an der Front.
Krebspatienten werden nur dann aus dem Register gestrichen, wenn sie inoperabel sind und Metastasen aufweisen. Dasselbe gilt, wenn der Tumor schnell fortschreitet.
Wer sich einer Operation des Primärtumors unterzogen hat oder dessen Tumor „langsam fortschreitet“, kann zum Einsatz im Hinterland abkommandiert werden. Dasselbe gilt für Hautkrebs oder Unterlippenkrebs.
Und diejenigen, deren Krebs sich in stabiler Remission befindet, gelten als vollumfänglich teilnahmeberechtigt.
Personen mit leichten psychischen Störungen (sofern sie genesen sind – sie gelten als voll einsatzfähig), mit Suchterkrankungen oder Verhaltensstörungen mit seltenen affektiven Episoden können zum Dienst im rückwärtigen Bereich einberufen werden. Auch Personen mit leichter geistiger Behinderung können zum TCC und in den rückwärtigen Bereich versetzt werden.
Ein weiterer interessanter Punkt ist, dass schwangere Frauen und Wöchnerinnen als diensttauglich gelten, sofern Schwangerschaft und Wochenbett komplikationslos verlaufen sind. Komplikationen berechtigen zur Entlassung oder Kündigung.

