Das Ministerkabinett hat der Werchowna Rada den Gesetzentwurf Nr. 13716 vorgelegt, der eine Änderung der Liste der Entlassungsgründe für Polizeibeamte und Einschränkungen ihres Dienstes vorsieht.
Insbesondere sieht Artikel 77 des Gesetzes über die Nationale Polizei vor, dass der Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft oder die Angabe falscher Informationen während des Einstellungsverfahrens nicht als Entlassungsgrund gelten dürfen.
Gleichzeitig sieht Artikel 61 vor, dass Personen, denen die ukrainische Staatsbürgerschaft aberkannt wurde oder die die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erwerben, nicht als Polizeibeamte tätig sein können. Im Falle des Erwerbs einer ausländischen Staatsbürgerschaft wird der Polizeidienst durch Anordnung der Vorgesetzten beendet und gleichzeitig beendet.
Diese Änderungen spiegeln das Gesetz Nr. 4502-ИХ über die Mehrfachstaatsbürgerschaft wider, das am 16. Januar 2026 in Kraft treten wird. Wie die Leiterin des Staatlichen Migrationsdienstes, Natalia Naumenko, jedoch feststellte, sind derzeit wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Mehrfachstaatsbürgerschaft nicht direkt gesetzlich geregelt und erfordern zusätzliche Verordnungen.
Laut ihrer Aussage findet kein Informationsaustausch zwischen den Staaten bezüglich des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Ukrainer statt. Die Behörde erhält keine Daten darüber, welche Ukrainer Pässe anderer Länder besitzen, da dies unter den Schutz personenbezogener Daten fällt. Der Gesetzentwurf sieht auch keine Einrichtung eines separaten Registers für Personen mit Mehrfachstaatsbürgerschaft vor.
Experten weisen darauf hin, dass der fehlende Datenaustausch und das Fehlen eines Registers die Überwachung der Einhaltung der neuen Regeln bei der Nationalpolizei erschweren und rechtliche Lücken bei der Bestimmung des Rechtsstatus von Polizeibeamten mit doppelter Staatsbürgerschaft schaffen werden.

