In der Region Tschernihiw ereignete sich ein schwerer Verkehrsunfall, der die Aufmerksamkeit auf das Problem des Fahrens unter Alkoholeinfluss lenkte. Die Polizei stoppte eine 35-jährige Frau, die mit drei Kindern im Fahrgastraum ein Auto fuhr. Der Alkoholgehalt in ihrem Blut überstieg die Norm um fast das Fünfzehnfache.
„Polizeibeamte der Reaktionsabteilung der Streifenpolizei der Bezirksverwaltung Tschernihiw erstellten eine Reihe von Verwaltungsberichten gegen einen 35-jährigen Fahrer eines VAZ-Wagens, der betrunken fuhr. „Drei ihrer minderjährigen Kinder befanden sich in der Hütte“, heißt es in der Nachricht.
Während einer Patrouille in einem der Dörfer der Beresnyan-Gemeinde im Bezirk Tschernihiw wurde die Aufmerksamkeit der Polizisten der Reaktionsabteilung der Streifenpolizei, wie angegeben, auf ein VAZ-Auto gelenkt, dessen Fahrer nicht angeschnallt war .
„Als die Streifenpolizisten das Auto zur Kontrolle anhielten, zeigte die Fahrerin während der Kommunikation deutliche Anzeichen einer Alkoholvergiftung. „Zur gleichen Zeit befanden sich neben der Fahrerin selbst auch drei ihrer minderjährigen Kinder und ihr Pate in der Kabine“, heißt es in der Mitteilung.
„Am Tatort führte die Polizei gemäß dem gesetzlich festgelegten Verfahren eine staatliche Untersuchung des Täters mit dem Drager-Gerät durch. „Das Gerät zeigte an, dass der Alkoholgehalt im Blut der Frau 2,98 ppm erreichte – fast 15-mal höher als der maximal zulässige Grenzwert (0,2 ppm)“, teilte die Polizei mit.
Es stellte sich außerdem heraus, dass die Frau weder Papiere für das Fahrzeug noch die Berechtigung zum Führen dieses Fahrzeugs besaß.
Polizeibeamte suspendierten eine 35-jährige Frau vom Autofahren und erstatteten gegen sie Verwaltungsanzeige wegen einer Reihe von Verstößen gegen die Verkehrsregeln: gemäß Artikel 130 Teil 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Fahren eines Fahrzeugs durch eine Person in ein Zustand der Vergiftung); gemäß Artikel 126 Teil 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Führen eines Fahrzeugs durch eine Person, die nicht zum Führen von Fahrzeugen berechtigt ist); gemäß Artikel 121 Teil 5 der Strafprozessordnung (Verstoß gegen die Regeln für die Verwendung eines Sicherheitsgurts).