51 Volksabgeordnete der Ukraine haben beim Verfassungsgericht eine Petition eingereicht, um die Verfassungsmäßigkeit des im April 2022 verabschiedeten Gesetzes „Über die Entsowjetisierung der Gesetzgebung der Ukraine“ (Nr. 2215-ИХ) überprüfen zu lassen. Unter die Lupe genommen wurden die Bestimmungen, mit denen eine Reihe sowjetischer Rechtsakte, die zuvor die Landrechte regelten, aufgehoben wurden.
Das Gesetz zur Entsowjetisierung legt insbesondere fest, dass die folgenden Gesetze in der Ukraine nicht mehr gelten:
- Gesetz der UdSSR „Über die Genehmigung der Grundlagen der Bodengesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken“ (1968),
- „Grundgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken über das Land“ (1990),
- Landgesetzbuch der Ukrainischen SSR (1970),
- Dekrete und Beschlüsse des Obersten Sowjets der Ukrainischen SSR, die das Inkrafttreten dieser Rechtsakte begleiteten.
Die Abgeordneten betonen, dass während der über 20-jährigen Gültigkeitsdauer dieser Rechtsakte zahlreiche Grundstücke an Bürger, Unternehmen und Organisationen vergeben wurden. Die Entsowjetisierung hat jedoch die Legitimität der auf der Grundlage bereits ungültiger Gesetze erworbenen Rechte infrage gestellt.
Wurden Landrechte nach sowjetischem oder ukrainischem SSR-Recht ausgestellt und nicht nach aktuellem ukrainischem Recht neu ausgestellt, kann ihre Gültigkeit angefochten werden. Im Streitfall ist es schwierig, die Rechtmäßigkeit dieser Rechte nachzuweisen, da deren Ursprung nicht mehr anerkannt wird.
Die Abgeordneten äußern ernsthafte Bedenken hinsichtlich möglicher Rechtskonflikte. Sie betonen, dass dies insbesondere bei Gerichtsverfahren oder der Neuausstellung von Dokumenten massive Schwierigkeiten für Grundstückseigentümer und -nutzer verursachen könnte.
Der Antrag wird derzeit vom Sekretariat des Verfassungsgerichts der Ukraine bearbeitet. Sollte das Gericht bestimmte Bestimmungen des Gesetzes für verfassungswidrig erklären, könnte dies zahlreiche Grundstücksverhältnisse betreffen und zu Änderungen in der Praxis der Grundbucheintragung führen.

