Der Oberste Antikorruptionsgerichtshof hat zwei Angeklagte im Fall der erheblichen Verluste des staatlichen Unternehmens „Zentrum für Zertifizierung und Expertise von Saatgut und Pflanzgut“ für schuldig befunden. Es handelt sich um den ehemaligen Direktor des staatlichen Unternehmens und den Leiter zweier privater Unternehmen, durch deren Handlungen dem Staat ein Schaden von mehr als 13,4 Millionen UAH entstanden ist.
Die Ermittlungen ergaben, dass ein Beamter eines Staatsunternehmens und ein Geschäftsführer privater Unternehmen zusammengearbeitet haben. Durch den Missbrauch ihrer Amtsstellung und die Beihilfe zu solchen Handlungen organisierten sie ein System, das dem Staatsunternehmen erhebliche finanzielle Verluste verursachte. Die Akten belegen, dass die von den Geschäftsführern kontrollierten Unternehmen getroffenen Entscheidungen und Verträge ausschließlich dem Staat schadeten, sondern stattdessen den verbundenen Wirtschaftsunternehmen Vorteile brachten.
Das Gericht befand den ehemaligen Leiter des Staatsunternehmens gemäß Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 364 Absatz 2 des ukrainischen Strafgesetzbuches für schuldig. Er wurde zu vier Jahren Haft verurteilt und erhielt ein dreijähriges Berufsverbot für leitende Positionen im öffentlichen Dienst. Zudem wurde ihm eine Geldstrafe in Höhe von 13.600 UAH auferlegt.
Der Geschäftsführer privater Unternehmen wurde gemäß Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 364 Absatz 2 des ukrainischen Strafgesetzbuches für schuldig befunden. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und erhielt ein fast dreijähriges Berufsverbot für Führungskräfte. Zusätzlich verhängte das Gericht eine Geldstrafe in Höhe von 12.750 UAH.
Der Oberste Gerichtshof gab auch der zivilrechtlichen Forderung des staatseigenen Unternehmens vollumfänglich statt und entschied, dass von beiden Verurteilten gesamtschuldnerisch 13.407.841 UAH als Entschädigung für den entstandenen Schaden einzutreiben seien.
Gegen das Urteil kann innerhalb von 30 Tagen Berufung bei der Berufungskammer des Obersten Gerichtshofs eingelegt werden.

