Das Zivilkassationsgericht hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und bestätigte die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in der Rechtssache Nr. 490/7829/23 bezüglich der Forderung der JSC CB "PrivatBank" auf Einziehung von Kreditschulden. Dies wurde von "Law and Business" berichtet.
Kern des Streits war, dass die Bank vom Kunden die Einforderung von Kreditschulden in Höhe von über 68.000 Griwna forderte. Das Gericht erster Instanz gab der Forderung nur teilweise statt und setzte den einzutreibenden Betrag auf 4732,86 Griwna fest, lehnte jedoch die Einforderung von Zinsen ab. Zudem berücksichtigte es, dass im Mai 2022 aufgrund einer nicht autorisierten Transaktion mehr als 69.000 Griwna vom Konto des Beklagten abgebucht wurden. Die Bank konnte die Schuld des Kunden in diesem Vorfall nicht nachweisen.
Das Berufungsgericht kam zu dem gegenteiligen Schluss und erkannte an, dass der Benutzer durch sein Handeln oder Unterlassen zur illegalen Verwendung des PIN-Codes oder anderer Daten beigetragen habe. Grundlage war ein Verweis auf die Aufzeichnung eines Gesprächs mit einem Hotline-Mitarbeiter, in dem der Kunde angeblich zugab, das Passwort vom elektronischen Konto übermittelt zu haben.
Die CCS betonte jedoch: Die bloße Tatsache, dass die Ausgangsdaten für die Transaktion korrekt eingegeben wurden, kann nicht automatisch auf die Schuld des Kunden hinweisen. Mangels unwiderlegbarer Beweise werden Zweifel zugunsten des Verbrauchers ausgelegt, da dieser im Rechtsverhältnis zur Bank die „schwache Partei“ ist.
Das Gericht betonte zudem, dass die Bank im erstinstanzlichen Verfahren alle relevanten Beweise hätte vorlegen müssen. Stattdessen berief sie sich in der Berufung auf Umstände, die sie zuvor bestritten hatte, was den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens widerspricht. Zudem wertete das Berufungsgericht die Berücksichtigung neuer Beweismittel ohne deren ordnungsgemäße Offenlegung als Verstoß gegen Verfahrensregeln.
Damit bestätigte der Oberste Gerichtshof: Die Verantwortung für die Sicherheit der Transaktionen liegt in erster Linie bei der Bank, und Zweifel an der Schuld des Kunden können ihm ohne entsprechende Beweisgrundlage nicht zugeschrieben werden.