Das Kriegsrecht und die Mobilmachung in der Ukraine wurden bis Februar 2025 verlängert. Alle wehrpflichtigen Männer sind zum Wehrdienst verpflichtet, außer jene, die aus rechtlichen Gründen vom Wehrdienst befreit sind. Einer dieser Gründe ist eine anerkannte Behinderung.
Gemäß Artikel 23 des ukrainischen Gesetzes Nr. 3543 sind Menschen mit Behinderungen auch im Kriegsfall vom Wehrdienst befreit. Das Gesetz sieht keine Gruppeneinteilung vor – eine Behinderung allein berechtigt zur Befreiung vom Wehrdienst. Gleichzeitig können Menschen mit Behinderungen, sofern ihr Gesundheitszustand dies zulässt, freiwillig einen Dienstvertrag bei den ukrainischen Streitkräften unterzeichnen.
Es ist jedoch wichtig, nicht nur den Status, sondern auch eine offiziell ausgestellte Aufschubbescheinigung vorweisen zu können. Ohne diese Dokumentation kann man als Wehrpflichtiger eingestuft werden. Früher musste man sich zur Registrierung an die regionalen Rekrutierungszentren wenden, das Verfahren wurde jedoch im November geändert.
Das Verfahren wird nun über das Zentrale Verwaltungsdienstleistungszentrum abgewickelt. Für die erstmalige Registrierung müssen Sie sich an das Verwaltungsdienstleistungszentrum wenden und den Mitarbeitern folgende Unterlagen aushändigen: Wehrpass, Bescheinigung der Sozialversicherung (Formular 157-1/o), Kopien Ihres Reisepasses und Ihrer Personalausweisnummer. Anschließend werden alle Unterlagen ohne Ihre Mitwirkung an das Zentrale Verwaltungsdienstleistungszentrum weitergeleitet.
Wird die Stundung genehmigt, erscheint sie in der Reserve+ App – in der Regel innerhalb einer Woche.
Die Dauer der Wehrdienstbefreiung hängt vom Grad der Behinderung und dem Gesundheitszustand ab. Manche Männer bleiben lebenslang vom Wehrdienst befreit, andere müssen sich alle sechs Monate oder jährlich einer erneuten Untersuchung unterziehen. Wird der Mann bei der Wiedereinberufung als gesund befunden, endet die Befreiung und er ist wieder diensttauglich.
Im Rahmen der „Reserve+“-Anwendung wird die Stundung der Behinderung automatisch verlängert. Sofern sich die Gründe nicht geändert haben, erhält der Bürger eine entsprechende Benachrichtigung, ohne dass weitere Anträge erforderlich sind.

