In Zeiten, in denen die Mobilmachung zu einem der meistdiskutierten Themen der Gesellschaft geworden ist, beschäftigt die Frage der gesundheitlichen Eignung fast jede Familie. Das Verteidigungsministerium hat klar definiert, wer dienen kann und wer nicht, und die Verordnung Nr. 402 beschreibt detailliert, welche augenärztlichen Diagnosen einen unbestreitbaren Grund für die Wehruntauglichkeit darstellen.
Wenn Sehprobleme den Dienst unmöglich machen
Das Dokument listet alle schwerwiegenden Sehbehinderungen auf, die eine Person daran hindern, normal zu sehen oder ihre Augenbewegungen normal zu steuern. Dazu gehören:
– tiefgreifende anatomische Veränderungen der Augenlider, der Augenhöhle oder der Bindehaut, die die Sehfunktion beeinträchtigen;
– fortschreitende Läsionen der Hornhaut, der Lederhaut, der Iris, der Linse und der Aderhaut;
– schwere Trübungen und Narbenbildung, die die Sehschärfe dauerhaft verringern.
Bestimmte Diagnosen schließen die Eignungsfrage sofort aus. Jeder Riss oder jede Ablösung der Netzhaut – unabhängig von der Ursache – führt automatisch zur Untauglichkeit. Gleiches gilt für ein Glaukom in jedem Stadium.
Auch Personen mit schweren Glaskörpererkrankungen, Schädigungen des Augapfels, Sehnervenentzündung oder einer Augenmuskellähmung, die zu dauerhaftem Doppeltsehen führt, sind nicht diensttauglich.
Wenn Begleiterkrankungen entscheidend werden
Die Anordnung berücksichtigt auch eine Reihe weiterer Erkrankungen. Menschen mit:
– Lidverwachsung;
– schwere Narbenbildung nach ulzerativer Blepharitis;
– chronisches Trachom;
– schwere Erkrankungen des Tränenwegs, die nicht behandelbar sind.
Die Liste umfasst auch Ptosis, das herabhängende Augenlid. Wenn das Augenlid mehr als die Hälfte der Pupille in einem Auge oder mehr als ein Drittel in beiden Augen bedeckt und dies nicht kompensiert werden kann, gilt die Person als untauglich.
Sehschärfe: Wenn Zahlen alles entscheiden
Das Gesetz definiert auch spezifische Dioptrienwerte, bei denen eine Bedienung unmöglich ist:
– Kurzsichtigkeit oder Weitsichtigkeit von 12 Dioptrien oder mehr;
– Astigmatismus von mehr als 6 Dioptrien.
Auch eine verminderte Sehschärfe wird zum Problem:
– 0,2 und weniger in beiden Augen;
– unter 0,1 in einem Auge;
– oder vollständige Blindheit.
Wenn ein Auge nicht sehen kann oder völlig blind ist, darf das andere Auge eine Sehschärfe von höchstens 0,3 haben – andernfalls wird der Rekrut als untauglich eingestuft.
Andere Diagnosen, die den Zugang zu Leistungen versperren.
Folgende Punkte werden ebenfalls als kritisch betrachtet:
– erbliche Netzhautdegenerationen;
– Keratokonus III. bis IV. Grades an beiden Augen;
– schwere Komplikationen nach Keratoplastik oder Keratoprothese;
– signifikanter Verlust des peripheren Sehvermögens, insbesondere Hemianopsie;
– durch Untersuchungen bestätigte Optikusatrophie.
Die Verordnung Nr. 402 ist weiterhin das grundlegende Dokument zur Feststellung der Diensttauglichkeit anhand augenärztlicher Indikatoren. Sie legt klar fest, wann eine Person mobilisiert werden kann und wann nicht, und schließt somit jeglichen Spielraum für Manipulationen und subjektive Entscheidungen aus.

